October 8, 2026

Urbanistik in Südtirol – Bauleitplan, Durchführungsplan und Wiedergewinnungsplan kurz erklärt

Blog-Beitrag · Kategorie: Recht & Planung · Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer in Südtirol baut, stößt früher oder später auf ein Wortungetüm aus Fachbegriffen, die im Alltag oft munter durcheinandergeworfen werden: Bauleitplan, Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan- und neuerdings auch Gemeindeplan für Raum und Landschaft. Tatsächlich hat sich die Südtiroler Raumordnung in den vergangenen Jahren grundlegend verändert, und wer ein Grundstück kauft oder ein Bauprojekt plant, sollte die Unterschiede kennen.

Der Umbruch: Landesgesetz Nr. 9/2018

Am 10. Juli 2018 hat der Südtiroler Landtag das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ (LG Nr. 9/2018) beschlossen. Nach zweijähriger Übergangszeit trat es am 1. Juli 2020 tatsächlich in Kraft. Damit wurde – nachden großen Urbanistik-Reformen der 1970er- und 1980er-Jahre – die dritte große Phase der Südtiroler Raumplanung eingeleitet, mit den erklärten Zielen Landschaftsschutz, Eindämmung des Bodenverbrauchs und geordnete Raumentwicklung(Art. 41). Der klassische Begriff „Bauleitplan“ wurde dabei formal durch den„Gemeindeplan für Raum und Landschaft“ (GPlanRL) abgelöst – umgangssprachlich hat sich die alte Bezeichnung bis heute gehalten.

Das neue Gesetz führte außerdem eine ganze Kaskade an Planungsinstrumenten ein (Art. 41): vom übergeordneten Landesstrategieplan und Landschaftsleitbild über Fachpläne und Gefahrenzonenpläne bis zur Gemeindeebene mit dem Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft und darauf aufbauend dem eigentlichen Gemeindeplan.

Das Gemeindeentwicklungsprogramm: der neue strategischeRahmen

Jede der 116 Südtiroler Gemeinden muss seither ein Gemeindeentwicklungsprogramm ausarbeiten – einen strategischen, zehn Jahre gültigen Rahmenplan, der laut Art. 51 unter anderem eine Erhebung leerstehender Gebäude und ungenutzter erschlossener Flächen, ein Mobilitätskonzept, ein Tourismusentwicklungskonzept sowie die Abgrenzung des Siedlungsgebiets enthalten muss. Erst auf dieser Grundlage wird der eigentliche Gemeindeplan fürRaum und Landschaft ausgearbeitet – die konkrete, parzellenscharfe Festlegung der Nutzungen, wie sie früher der Bauleitplan geleistet hat.

Neu ist auch die Gemeindekommission für Raum und Landschaft: ein siebenköpfiges Gremium unter Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin, das die frühere Baukommission ersetzt und deutlich mehr Zuständigkeiten in der lokalen Raumplanung hat. Bis zum 1. Juli2021 mussten alle Gemeinden ihre Bauordnungen an eine neue, südtirolweit einheitliche Musterbauordnung anpassen und diese Kommissionen einsetzen.

Der Durchführungsplan: Umsetzung auf Parzellenebene

Wenn der Gemeindeplan die groben Nutzungen einer Zonefestlegt, konkretisiert der Durchführungsplan, wie darin tatsächlich gebaut werden darf – etwa in neuen Erweiterungszonen. Er basiert auf einer gerechten Verteilung der Baurechte unter allen Grundeigentümern eines Gebiets. Damit verbunden ist die Pflicht, die tatsächlichen Kosten für die Ausarbeitung des Plans, für Projektierung und Bau der primären Erschließung anteilig zu übernehmen – der Kostenanteil für den Anschluss an externe Infrastruktur darf laut Gesetz maximal 3 Prozent der Baukosten gemäß Art. 80 Abs. 1 betragen. In Zonen mit gültigem Durchführungsplan sind zudem Abweichungen von den regulären Gebäudeabständen möglich (Art. 57): Statt der sonst geltenden Mindestabstände nach M.D. 1444/1968 gilt hier grundsätzlich nur ein Mindestabstand von 10 Metern zu Gebäuden außerhalb der Planzone.

Der Wiedergewinnungsplan: Sonderfall historischerOrtskern

Eine besondere Form des Durchführungsplans ist der Wiedergewinnungsplan. Er betrifft ausschließlich die historischen Ortskerne – die früheren sogenannten A-Zonen – und regelt über sogenannte Mindesteingriffseinheiten (MEE), wie die Baumasse auf die einzelnen Gebäudeverteilt wird und welche Sanierungs-, Restaurierungs- oder Wiedergewinnungsmaßnahmen dafür notwendig sind. Jüngere Gesetzesanpassungen erlauben es, im Wiedergewinnungsplan in Abweichung von den allgemeinenBestimmungen zusätzliche Baurechte für einzelne Baulose zu schaffen – einInstrument, das gezielte Verdichtung in sensiblen Ortskernen ermöglichen soll, ohne deren Gesamtcharakter zu verändern.

Warum das für Bauherren wichtig ist

Für private Bauherren bedeutet das in der Praxis: Bevor manweiß, was auf einem Grundstück überhaupt gebaut werden darf, lohnt sich der Blick in gleich mehrere Planebenen – den Gemeindeplan, einen eventuell bestehenden Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan sowie gegebenenfalls den Gefahrenzonenplan. Gerade in historischen Ortskernen oder neuen Erweiterungszonen entscheidet ein bestehender oder fehlender Durchführungsplan oft über Baurecht, Kubatur und Bauabstände – und ist damit in der Praxis häufig wichtiger als der erste Blick auf den Gemeindeplan vermuten lässt.

‍

Quellen

Autonome Provinz Bozen: Landesgesetzgebung „Raum und Landschaft“, Gesetzestext LG vom10.07.2018, Nr. 9 im offiziellen Rechtsportal – https://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/LG§XXX§L/landesgesetzgebung/raumordnung/l.aspx

Autonome Provinz Bozen – Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung: Broschüre„Landesgesetz Raum und Landschaft – In 7 Schritten zumGemeindeentwicklungsprogramm“ – https://brixen.it/documents/Projekte/gemeindeentwicklungsprogramm%20broschuere.pdf

Gemeinde Eppan an der Weinstraße (öffentliche Verwaltung): Durchführungspläne und Wiedergewinnungsplan, Mindesteingriffseinheiten – https://www.eppan.eu/de/Durchfuehrungsplaene

Demanega: „Durchführungspläne und Wiedergewinnungspläne nach Raumordnung in Südtirol“ (Kostenteilung Art. 80) – https://demanega.com/2025/10/21/durchfuehrungsplaene-und-wiedergewinnungsplaene-nach-raumordnung-in-suedtirol/

Weitere Beiträge